Wurde vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bei Ihnen eine Schwerbehinderung mit einem Grad von wenigstens 50 GdB festgestellt, so gehören Sie zu einem geschützten Personenkreis.
Ihren Schutz und behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche regeln insbesondere das Sozialgesetzbuch IX und die Schwerbehindertenrichtlinien.
Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:
• § 81 Abs.4 SGB IX: Der Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.
• § 82 SGB IX: Die Pflicht zu der Einladung zu Vorstellungsgesprächen.
• § 85 ff SGB IX: Der besondere Kündigungsschutz (auch bei Änderungskündigung) bei Angestellten.
• § 124 SGB IX: Die Freistellung von Mehrarbeit.
• § 125 SGB IX: Zusatzurlaub
• Ermäßigungsstunden nach ArbZVO-Schule
• Die bevorzugte Berücksichtigung bei Fortbildungen.
Wie erhalten Sie diese Nachteilsausgleiche und wo zeigen Sie was an?
Über den Dienstweg (Schule > Niedersächsische Landesschulbehörde):
• Mitteilung über Antragstellung auf Anerkennung einer Schwerbehinderung
• Vorlage des Schwerbehindertenausweises
Die Vertrauensperson
• Informieren Sie die Bezirksschwerbehindertenvertretung und/oder Ihre zuständige örtliche Vertrauensperson über Ihren Antrag bzw. die Feststellung eines GdB.
Beim Finanzamt
• Steuerfreibetrag geltend machen
• KFZ-Steuerermäßigung bzw. –befreiung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (sofern Kennzeichen G, aG, H oder BI im Ausweis steht) beantragen.
• Beiblatt und Wertmarke für Freifahrt in Bus und Bahn erwerben, wenn keine KFZ-Steuerermäßigung gewährt wird.
In allen personalrechtlichen Belangen ist die Schwerbehindertenvertretung Ihre Interessenvertretung.
ACHTUNG !
Alle Veränderungen Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft (GdB) sind Ihrer Dienststelle umgehend mitzuteilen!